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   BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58   

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BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6560)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1959 - V ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6560)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1959 - V ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6560)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.1955 - V ZR 66/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Vielmehr müßte auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens geklagt werden, d.h. der Kläger könnte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte bei den Vorverhandlungen einer nach seiner Ansicht bestehenden Offenbarungspflicht hinsichtlich des Schwammbefalls genügt hätte (RGZ 159, 33, 56 f; Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1955, V ZR 66/54, BB 1955, 429).
  • RG, 04.02.1908 - II 315/07

    Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Ob es in derartigen Fällen - was die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1930, 3472; vgl. auch RGZ 68, 15) bezweifelt - stets des Nachweises besonderer Umstände bedarf, um derentwillen die Aufnahme der betreffenden Abrede in die Urkunde unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben; anders als in RGZ 68, 15 war es hier jedenfalls nicht unstreitig, daß die Beteiligten auch im Zeitpunkt der Urkunden-Errichtung noch das Fortbestehen einer nicht in die Urkunde aufgenommenen früheren Abrede wollten.
  • BGH, 11.06.1952 - II ZR 277/51

    Kauf nach Probe

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Wenn die Revision einwendet, daß die Beklagte durch das unberechtigte Fortschaffen von Baustoffen die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe und sich infolgedessen nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2; vgl. auch RGZ 60, 147, 152 f; 128, 121, 125) so behandeln lassen müsse, als ob die gegnerische Sachdarstellung im vollen Umfange bewiesen worden sei, so übersieht sie, daß die Geltung des erwähnten Grundsatzes sich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels vereitelt oder erschwert worden ist: nur dann, wenn der an sich beweispflichtigen Partei durch Verschulden der Gegenseite eine Aufklärungsmöglichkeit, die mit der schadenstiftenden Handlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, genommen wird, kann eine Umkehrung der Beweislast in Frage kommen; dagegen gilt das nicht, wenn das von einer Partei verschuldete schadenstiftende Ereignis selbst bereits die Unaufklärbarkeit herbeigeführt hat (RG JW 1938, 2152; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • BGH, 22.01.1958 - V ZR 52/56

    Zurückbehaltungsrecht gegenüber Anspruch aus Herausgabe des aus einer

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall auch kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes, wonach nicht in der Form des § 313 BGB beurkundete Nebenabreden durch Auflassung und Eintragung vollwirksam werden (RGZ 134, 83, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15).
  • BGH, 21.11.1952 - V ZR 158/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Das vom Kammergericht in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1952 (V ZR 158/51, LM BGB § 463 Nr. 1, Leitsatz a) betreffe einen andersartigen Fall, da dort keine Zusagen vor Vertragsabschluß abgegeben worden seien und vor allem der Käufer auch keine mit einer Bedingung verknüpfte Frage gestellt habe.
  • RG, 29.10.1938 - II 178/37

    1. Kann eine Haftung für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen einer erst im

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Vielmehr müßte auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens geklagt werden, d.h. der Kläger könnte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte bei den Vorverhandlungen einer nach seiner Ansicht bestehenden Offenbarungspflicht hinsichtlich des Schwammbefalls genügt hätte (RGZ 159, 33, 56 f; Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1955, V ZR 66/54, BB 1955, 429).
  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 26/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Von einer lückenhaften, einen Beweisantrag nur teilweise erledigenden Wahlunterstellung, wie sie in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1956 (VI ZR 26/55, S. 7) eine Rolle gespielt hat, kann hier also keine Rede sein.
  • RG, 22.10.1931 - VI 183/31

    1. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall auch kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes, wonach nicht in der Form des § 313 BGB beurkundete Nebenabreden durch Auflassung und Eintragung vollwirksam werden (RGZ 134, 83, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15).
  • RG, 13.02.1905 - VI 226/04

    Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der bei einem Eisenbahnbetriebsunfalle an seiner

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Wenn die Revision einwendet, daß die Beklagte durch das unberechtigte Fortschaffen von Baustoffen die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe und sich infolgedessen nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2; vgl. auch RGZ 60, 147, 152 f; 128, 121, 125) so behandeln lassen müsse, als ob die gegnerische Sachdarstellung im vollen Umfange bewiesen worden sei, so übersieht sie, daß die Geltung des erwähnten Grundsatzes sich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels vereitelt oder erschwert worden ist: nur dann, wenn der an sich beweispflichtigen Partei durch Verschulden der Gegenseite eine Aufklärungsmöglichkeit, die mit der schadenstiftenden Handlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, genommen wird, kann eine Umkehrung der Beweislast in Frage kommen; dagegen gilt das nicht, wenn das von einer Partei verschuldete schadenstiftende Ereignis selbst bereits die Unaufklärbarkeit herbeigeführt hat (RG JW 1938, 2152; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • RG, 28.03.1930 - III 236/29

    Zur Beweislastverteilung und Beweiswürdigung in Arztprozessen.

    Auszug aus BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58
    Wenn die Revision einwendet, daß die Beklagte durch das unberechtigte Fortschaffen von Baustoffen die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe und sich infolgedessen nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2; vgl. auch RGZ 60, 147, 152 f; 128, 121, 125) so behandeln lassen müsse, als ob die gegnerische Sachdarstellung im vollen Umfange bewiesen worden sei, so übersieht sie, daß die Geltung des erwähnten Grundsatzes sich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels vereitelt oder erschwert worden ist: nur dann, wenn der an sich beweispflichtigen Partei durch Verschulden der Gegenseite eine Aufklärungsmöglichkeit, die mit der schadenstiftenden Handlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, genommen wird, kann eine Umkehrung der Beweislast in Frage kommen; dagegen gilt das nicht, wenn das von einer Partei verschuldete schadenstiftende Ereignis selbst bereits die Unaufklärbarkeit herbeigeführt hat (RG JW 1938, 2152; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 66/62
    Der von der Klägerin zusätzlich ins Feld geführte Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, für dessen Anwendung bereits Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten genügen würde (Schriftsatz vom 5. Januar 1961, S. 2; vgl. auch S. 3 der schriftlichen Revisionsbegründung), vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da diese auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist, während Verschulden bei Vertragsabschluß in der Regel nur zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet (Urteile des Senats vom 21. November 1952, V ZR 158/51, LM BGB § 463 Nr. 1, und vom 2. Dezember 1959, V ZR 72/58, S. 9 f); außerdem ist für den letztgenannten Gesichtspunkt, wenn es um Sachmängel geht, neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ohnehin kein Raum (Urteil des Senats vom 6. Juni 1962, V ZR 125/60, S. 6 f; vgl. auch Siebert/Ballerstedt, BGB 9. Aufl. § 463 Anm. 5).
  • BGH, 30.10.1963 - V ZR 74/62

    Rechtsmittel

    Dem Erfolg dieser Rüge steht entgegen, daß der Kläger in diesem Fall, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nur einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauenschadens haben würde, mit der Klage aber (vergl. auch Urteil des Landgerichts S. 6 des Tatbestandes und Berufungsurteil S. 3 des Tatbestandes) ausdrücklich Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt wird (Urteile des Senats vom 2. Dezember 1959, V ZR 72/58 S. 9 , vom 6. März 1963, V ZR 88/61 S. 6 und vom 10. Juli 1963, V ZR 66/62 S. 3/4, WM 1963, 967).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 180/58

    Arglistiges Verschweigen eines Schwammbefalls - Zusicherung von Schwammfreiheit

    Fahrlässigkeit auf seiten R. vermöchte - darin ist dem Kammergericht ebenfalls beizutreten - eine Verurteilung des Erstbeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß zu rechtfertigen; denn aus einem derartigen Verschulden lassen sich regelmäßig nur Ansprüche auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens herleiten, während der Kläger hier das Erfüllungsinteresse verlangt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. Mai 1957, V ZR 143/55, S. 27, und vom 2. Dezember 1959, V ZR 72/58, S. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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